- Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und mir kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme meiner Maklertätigkeit auf Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um vier Wochen, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des mit mir geschlossenen Maklervertrages andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten bezüglich des Vertragsobjektes zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde mir für hierdurch entstehende Schäden.
- Meine Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der mir von meinen Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
- Ich bin berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.
- Kommt durch meine Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt statt eines Kaufvertrages ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
- Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsangelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er mir dies unverzüglich mitzuteilen.
- Meine Objektexposés, die von mir erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie meine gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. oder mit Teilen der Informationen nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er mir gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg meiner Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt.
- Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages (notariell beurkundeter Kaufvertrag, Mietvertrag) fällig, wenn der Hauptvertrag auf meiner vertragsgemäßen Vermittlungs-/Nachweistätigkeit beruht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, mir unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
- Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber meiner Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.